Privatpraxis für Physiotherapie Jörg Spriewald, Bergisch Gladbach | Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Lymphdrainage, Heilpraktiker (Physiotherapie)
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Aktuelles

Neues Infektionsschutzgesetz

08.10.2022

 

Am 1. Oktober 2022 ist das neue "Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19" in Kraft getreten. Es besteht eine FFP2 Maskenpflicht für Patient*innen und Therapeut*innen in medizinischen Einrichtungen.

Corona/Covid-19 Sicherheitskonzept in meiner Physiotherapiepraxis

zuletzt aktualisiert am: 08.10.2022

  • Patient*innen dürfen nur mit einer FFP2 Maske ohne Ventil die Praxis betreten.
  • Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch während der Therapie, außer wenn sie aus therapeutischen Grünen abgesetzt werden muss.
  • Händedesinfektion vor und nach Patrientenkontakten sowie das Tragen von Schutzkleidung (FFP2-Maske, Kittel und ggf. Handschuhe und Gesichtsschild) ist für mich obligatorisch.
  • Bitte kommen Sie nicht ohne einen zuvor telefonisch vereinbarten Termin in meine Praxis.
  • Türklinken, Toiletten, Waschräume, die Behandlungsbank, Lagerungsmaterial und Therapiegeräte werden nach jedem Patienten desinfiziert.
  • Durchlüften der Praxisräume, auch während der Therapie
  • Ein zusärzlicher Luftreiniger hilft, die Aerosole in der Raumluft zu verringern.
  • Patient*innen desinfizieren sich im Eingangsbereich die Hände (Desinfektionsmittelspender).
  • Patient*innen sollen sich innerhalb der Praxis so wenig wie möglich begegnen. Kommen Sie bitte daher pünktlich und auch nicht zu früh!
  • Außerdem verzichte ich zurzeit auf Händeschütteln.

Sagen Sie bitte in folgenden Fällen Ihren Physiotherapie-Termin ab:

  • Wenn Sie Krankheitszeichen wie Husten, Schnupfen, Atemnot, Halskratzen, Fieber bei sich feststellen.
  • Wenn Sie sich krank fühlen.
  • Wenn Sie Kontaktperson eines auf Corona positiv getesteten Patienten sind.
  • Wenn Sie sich in Quarantäne befinden.

Private Krankenversicherung darf nicht einfach die Rechnung kürzen

21.12.2018

Kürzlich bestätigte das Landgericht Köln nochmals, dass private Krankenversicherungen die Kostenerstattung für physiotherapeutische Leistungen gegenüber ihren Versicherungsnehmern nicht mit der Begründung kürzen dürfen, dass nur die Sätze der GÖA oder der Beihilfe zu zahlen seien. Eine Kürzung auf die Vergütungssätze der GOÄ oder der Beihilfepreise sei nur möglich, wenn dies in den Versicherungsbedingungen vertraglich vereinbart sei.
(Beschluss des LG Köln vom 09.01.2018, Az 23 S 10/17)

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