Information über Privatpreise und Beihilfesätze
Aussagen von Patienten zum Thema Kostenerstattung wie: „Meine Kasse zahlt nur den Beihilfesatz" oder „Ihre Preise sind zu hoch - das schrieb mir meine Private Krankenversicherung" gehören mittlerweile zum Alltag in deutschen Physiotherapie-Praxen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung sind wir Physiotherapeuten aber berechtigt, den bis zu 2,3 fachen Satz der Ersatzkassengebühren in Rechnung zu stellen*¹.
Außerdem dürfen die Behandlungskosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen von den Privatkassen nicht gekürzt werden, nur weil sie nach deren Auffassung über dem „ortsüblichen Preis" liegen. Vielmehr ist nur das „üblich", was in der Region für physiotherapeutische Leistungen mehrheitlich gezahlt wird. Zur Ermittlung der angemessenen ortsüblichen Preise darf dabei nur die Gruppe der Privatversicherten herangezogen werden und nicht die staatlich festgelegten Beihifesätze*².
Das Innenministerium verlautete 2005, dass die Beihilfehöchstsätze nicht kostendeckend sind, und daher Beamte die Differenz zwischen den Höchstbeträgen und den tatsächlichen Kosten selbst tragen müssen, bzw. deren private Krankenversicherung*³.
Ich habe meine Preise nach einem für mich akzeptablen Stundensatz unter Berücksichtigung von Kosten, Qualifikationen, Fortbildungen, Spezialisierungen und Therapiedauer und nicht auf der unsinnigen Grundlage der gesetzlichen Krankenversicherungen kalkuliert. Meine Preise liegen i.d.R. sogar noch unter dem o.g. 2,3 fachen Satz.
Sollten Sie wirklich einmal für eine adäquate Therapie etwas zuzahlen müssen weil Ihr Versicherungsvertrag keine vollständige Erstattung vorsieht bzw. die Behandlungskosten von Ihrer privaten
Krankenkasse nur dem entsprechend vereinbarten Tarif erstattet werden, bedenken Sie bitte, dass auch gesetzlich Versicherte zuzahlen müssen und Qualität ihren Preis hat.
Die Summe, die Ihnen aus genannten Gründen nicht erstattet werden könnte, können Sie ggf. als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen (fragen Sie dazu bitte Ihren Steuerberater).
Sollten Sie Fragen oder detaillierte Preisanfragen haben, können Sie mich jederzeit gerne persönlich kontaktieren.
Quellen:
*¹ AG Hamburg; Urteil vom 10.10.2007, AZ: 20 A C 28/07
OLG Karlsruhe; Urteil vom 06.12.1995, AZ: 13 U 281/93
*² Landgericht Frankfurt a. M.; Urteil vom 20. März 2002,AZ: 2/1 S
124/01
*³ Bundesinnenministerium - www.bmi.bund.de (am 08.03.2005)
Mehr Infos zu diesem Thema finden Sie unter: www.privatpreise.de inkl. exemplarischer Musterbriefe an Ihre PKV, falls Sie Probleme mit der Kostenerstattung haben sollten:
• Kürzung wg. nicht üblicher Preise
• Kürzung wg. Überschreitung der Beihilfesäzte
• Kürzung wg. tariflicher Beschränkungen
Häufig gestellte Fragen zu diesem Thema finden Sie auch hier
